Rechtliche Hintergründe

Bis 1992 konnten Erwachsene unter bestimmten Umständen entmündigt werden, ihre gesetzliche Vertretung übernahm ein so genannter Vormund. Seit der Betreuungsrechtsreform können Volljährige nicht mehr entmündigt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen. Der berufliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen im Grundsatz so zu treffen, wie sie der geschäftsfähige Betreute selbst getroffen hätte.




Was gehört nicht zu meinen Aufgaben ?

Als Betreuer bin ich nicht dafür zuständig, den Betreuten in ihrem Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Soweit vom Gericht so angeordnet, organisiere ich jedoch die notwendige Pflege oder Hilfe im Haushalt.




Betreuung erhalten

Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch der/die Betroffenen selbst kann sich ans Amtgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten. In den meisten Fällen werden jedoch das Gesundheitsamt, andere Behörden, Pflegeeinrichtung oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des/der Betroffenen, ob eine Betreuung notwendig ist.